§ 65 Aufgaben der Schulkonferenz (Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG), vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2016.
(1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.
Frau Eckstein (1. Vertreterin), Frau Vogel (2. Vertreterin), Frau Kuenen (3. Vertreterin)
Die Schulkonferenz tagt zum ersten Mal in diesem Schuljahr am 25.09.2018 um 20.00 Uhr im Lehrerzimmer.
1. Begrüßung, Wünsche zur Tagesordnung
2. neue Mitgleider der Schulkonferenz
3. Aufgaben der Konferenz
4. Wahl des Eilausschusses
5. laufende Stellenausschreibung
6. Wahl der Mitglieder für die Auswahlkommission
7. Verschiedenes
Die Schulkonferenz tagt zum zweiten Mal am 19. März 2018 um 20.00 Uhr im Lehrerzimmer.
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Frau Eckstein (1. Vertreterin), Frau Vogel (2. Vertreterin), Frau Kuenen (3. Vertreterin)